Als Beauftragte für Chancengleichheit ist (BfC) bestellt:
Barbara Löffler-Kubach
Sie erreichen mich telefonisch im Schulamt unter:
Montag: 12:30 - 15:30 Uhr
und nach Vereinbarung
oder per Mail:
barbara.loeffler-kubach@ssa-gp.kv.bwl.de
Rechtsstellung
Die Beauftragte für Chancengleichheit ist der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden.
Zuständigkeitsbereich
Das Chancengleichheitsgesetz (ChancenG) hat zum Ziel:
- Die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
(Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz) - Die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung bestehender sowie die Verhinderung künftiger Diskriminierungen
wegen des Geschlechts und des Familienstandes.
Gezielte Frauenförderung, um Zugangs- und Aufstiegschancen für Frauen zu verbessern - Die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in Gremien, soweit das Land Mitglieder für diese bestimmen kann.
- Die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Frauen und Männer zu verbessern.
Hieraus ergeben sich für die Beauftragte für Chancengleichheit (BfC) vor allem folgende Arbeitsbereiche:
- Unterstützung der Vorgesetzten und Dienststellenleitungen bei der Umsetzung und Einhaltung des Chancengleichheitsgesetzes
- Beratung sowohl aller Kolleginnen und Kollegen und als auch der Schulleitungen in Bezug auf das Chancengleichheitsgesetz
- Regelmäßige Durchführung von Dienstbesprechungen mit den Ansprechpartnerinnen und den Beauftragten für Chancengleichheit der zugeordneten Schulen
- Unterstützung und Beratung der Ansprechpartnerinnen und aller Kolleginnen und Kollegen im Zusammenhang mit Anträgen nach § 29 ChancenG (familien- und pflegegerechte Arbeitszeit)
- Unterstützung und Beratung der Kolleginnen und Kollegen, die Familie, Pflege und Beruf vereinbaren, bei Versetzungen und Abordnungen
- Unterstützung und Beratung der Ansprechpartnerinnen und aller Kolleginnen in Fragen der Personalentwicklung (Frauen in Funktionsstellen? – Natürlich!)
- Erfahrungsaustausch und Vernetzung mit den Beauftragten für Chancengleichheit der anderen Schulaufsichtsbehörden
- Beteiligung bei Bewerbungsverfahren, z.B. bei
-
- Konrektoraten
- Abteilungsleitungen
- Stellen für Fachoberlehrerinnen und Fachoberlehrer
- schulbezogenen Ausschreibungen
- A 14-Stellen (GMS)
Gemäß § 20 (3) ChancenG können sich Kolleginnen in ihren Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges an die Beauftragte für Chancengleichheit wenden.
Die Beauftragte für Chancengleichheit ist verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten und andere vertrauliche Angelegenheiten in der Dienststelle auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus Stillschweigen zu bewahren. (ChancenG § 18,6)